Sie reden vom Netz wie Blinde vom Licht

Die Namen der Raubkopierer

Anmerkung vorab: Der demagogische und in jeder Hinsicht falsche Kampfbegriff „Raubkopierer“ stand in der Überschrift dieses „qualitätsjournalistischen“ Auswurfes der Frankfurter Allgemeinen.

Urteil
Provider müssen Namen von Raubkopierern nennen

[…] Private Internetnutzer, die unbefugt Musikstücke auf Online-Tauschbörsen stellen, müssen künftig vermehrt mit erheblichen Schadensersatzansprüchen rechnen. Denn Internet-Provider wie die Deutsche Telekom müssen den Rechteinhabern Namen und Anschrift von solchen Nutzern mitteilen. Das hat der Bundesgerichtshof am Freitag in einem Fall zum Titel „Bitte hör nicht auf zu träumen“ des Sängers Xavier Naidoo entschieden.

[…] Rechteinhaber mussten deshalb bisher oft den Umweg über die Staatsanwaltschaft gehen, um an die Namen und Adresse der Verletzer zu kommen. Künftig haben sie es nun leichter: Sie können die IP-Adressen von Privatleuten ausfindig machen lassen und sich damit dann an den Internet-Provider wenden. Dieser muss dann Name und Anschrift herausgeben, damit die jeweils betroffenen Musiker, Plattenfirmen oder Musikvertriebsunternehmen Schadensersatz einfordern können.

Frankfurter Allgemeine — Urteil: Provider müssen Namen von Raubkopierern nennen

Kommentar

An diesem Artikel des Online-Ablegers der Frankfurter Allgemeinen Zeitung ist so ziemlich alles falsch, was nur falsch sein könnte. Dies ist insofern bedenklich, als dass ein höchstinstanzliches Gerichtsurteil, das vergleichweise stark in das alltägliche Leben der Menschen in der BRD eingreift, völlig verzerrt und mutmaßlich vorsätzlich irreführend wiedergegeben wurde. Das fügt sich sehr gut in das unsachliche, falsche und diffamierende Wort „Raubkopierer“, das einem schon in der Überschrift verraten könnte, dass hier nicht Journalismus, sondern professionelle Volksverblödung betrieben wird.

Es ist schwierig, dieses Gewebe aus Fehlinformation und Lüge richtig zu stellen, weil beinahe nichts Richtiges darin ist. Ich versuche es dennoch einmal.

Nein! Es sind immer die Namen von Anschlussinhabern

Der einzige Name, den ein Zugangsprovider herausgeben kann, ist der Name eines Anschlussinhabers — ganz schlicht, weil ihm ein anderer Name nicht bekannt ist. Es ist durchaus nicht ungewöhnlich, dass ein Anschluss von mehreren Personen geteilt wird. Es gibt Familien, Lebensgemeinschaften, Untervermietungen, Gästezimmer, die von Privatpersonen anlässlich großer Messen und sonstiger Ereignisse vermietet werden — und in aller Regel wird den Menschen dabei die Möglichkeit gegeben, einen vorhandenen Internetzugang zu nutzen, weil das Internet eine nicht mehr wegzudenkende Selbstverständlichkeit des Alltags geworden ist. Natürlich gibt es auch jene Verhaltensweisen, die man im eigentlichen Sinne des Wortes als „sozial“ bezeichnet; wenn etwa einem Nachbarn oder Bekannten ohne Computer oder Internetzugang ein solcher zur gelegentlichen Mitnutzung zur Verfügung gestellt wird. (Ich selbst habe als Obdachloser bei mehreren Mitmenschen komplett eingerichtete Arbeitsplätze mit Internetzugang, den ich mitnutzen darf.) Im häufigen Falle einer Familie kommt es sehr leicht und völlig alltagssituativ dazu, dass die Kinder Freunde mitbringen und dass dabei gemeinsam das Internet genutzt wird. Alle diese Mitnutzungen eines Anschlusses ragen so weit in die Privatsphäre hinein, dass eine vollständige Überwachung des Verhaltens dreist und arschlochhaft wäre.

Was immer bei der Mitnutzung eines Anschlusses getan wird: Über die IP-Adresse ist nicht der konkrete Nutzer, sondern ausschließlich der Anschlussinhaber ermittelbar. Dieser wird dafür bestraft, dass er sich im eigentlichen Sinne dieses Wortes sozial verhält. Es wird von ihm erwartet, dass er die gesamte Internetnutzung über seinen Anschluss — die tief in die Privatsphäre des Nutzers hineinragt — überwacht und bestimmte, übrigens mit Automatismen nicht zu erkennende Nutzungsarten unterbindet. Wenn dieses Urteil bei den Menschen in der BRD so verstanden wird, wie es zu verstehen ist, werden die CeBIT-Besucher in Hannover sich im nächsten Jahr sehr darüber wundern, dass sie kein einziges privat vermietetes Messezimmer mit Internetzugang mehr erhalten können, weil mit dieser Freundlichkeit in der BRD neuerdings einfach ein absurdes Haftungsrisiko verbunden ist.

Das ist aber noch längst nicht alles. Der eine Internetzugang wird mit vielfältigen Geräten benutzt. Durchaus häufig hängen über WLAN verbundene Mobilgeräte mit darin. Wenn der WLAN-Zugang wegen einer Schwäche in der von Zugangsprovidern mitgelieferten oder angeschafften Hardware von Dritten mitnutzbar wird, ist der Anschlussinhaber auch für die Tätigkeiten dieser Dritten haftbar. Software, die gängige Sicherheitsprobleme verbreiteter WLAN-Hardware nutzbar macht, ist natürlich im Umlauf. Es ist davon auszugehen, dass sich die wenigsten Menschen derartiger Probleme bewusst sind — sie sind genug damit beschäftigt, ihre Arbeitsrechner auf dem neuesten Stand zu halten, wie es ihnen immer wieder als „Sicherheitsmaßnahme“ nahe gelegt wird.

Dass es sich unter diesen Umständen erst recht verbietet, das WLAN jemanden anders zur Mitnutzung zur Verfügung zu stellen, was eine im eigentlichen Sinne des Wortes soziale Tätigkeit… ach! 😦

Eine weitere Problematik ist die Möglichkeit eines Trojaners, über den klandestin der Internetzugang in Form eines Proxyservers mitgenutzt wird. Diese Möglichkeit wirkt zwar im Moment sehr theoretisch, weil der Aufwand überzogen erscheint. Aber zu vergleichbaren Mitnutzungen von Internetzugängen anderer Menschen kommt es bereits jetzt regelmäßig beim Online-Betrug, beim Versand von Spam über Botnetze, bei Sabotage-Angriffen gegen Internetdienste (DDoS) und bei der Verbreitung kinderpornografischen Materiales. Die Technik ist vorhanden und bewährt. Die „Absicherung“ eines Rechners durch so genannte „Antivirusprogramme“ und so genannte „Personal Firewalls“ ist kein sicherer Schutz¹. Zudem ist zu erwarten, dass entsprechende Backdoor-Programme für so genannte „Smart Phones“ entwickelt und verbreitet werden. In allen diesen Fällen wird der Anschluss des Anschlussinhabers heimlich und in aller Regel gegen den Willen des Inhabers für unerwünschte und unerkannte Tätigkeiten mitgenutzt, für die der Anschlussinhaber haftbar gemacht wird.

Stellen sie sich einmal vor, ich „erweiterte“ heimlich ihr Auto (oder ihr Fahrrad oder ihre Einkaufstasche) um eine von ihnen unbemerkte Zusatzfunktion wie eine versteckte Bombe, und sie würden dafür zum Schadenersatz herangezogen. Das ist es, was der Bundesgerichtshof — meiner bescheidenen Meinung nach in einem schlimmen Fehlurteil — zu geltendem Recht gemacht hat.

Kurz gesagt: Die vom Bundesgerichtshof zum Richterrecht gemachte Praxis in der Verfolgung von Urheberrechten ermittelt nicht den Urheberrechtsverletzer (oder, um das Propagandawort des FAZ-Schmierfinken zu nehmen: den „Raubkopierer“), sondern einen Anschlussinhaber, der für Dinge zum Schadenersatz herangezogen werden kann, die nicht auf ihn zurückgehen. Die Frankfurter Allgemeine Zeitung sieht diese entscheidende „Kleinigkeit“ beim Absondern ihrer „qualitätsjournalistischen“ Berichterstattung nicht und trägt damit zur weiteren Verblödung ihrer Leserschaft in Internetangelegenheiten bei.

Dass dieses Urteil des Bundesgerichtshofes normales menschliches Sozialverhalten im Umgang mit der eigenen Familie, der Nachbarschaft, Untermietern und Bekannten mit einem teuren juristischen Risiko belastet, ist dem FAZ-Schmierfinken nicht die Spur einer Erwähnung wert. Vermutlich spielt für die Menschen, die diesen Auswurf der Contentindustrie herstellen und vertreiben, normales zwischenmenschliches Verhalten keine besondere Rolle — aber das Geschäftsmodell der Contentindustrie mit dem Monopol auf die Herstellung von Kopien dafür umso mehr.

Die Asymmetrie

Darüber hinaus besticht durch Urteil des Bundesgerichtshofes zu Recht gewordene Regelung durch ihre Asymmetrie.

Wie sollen denn die vom Urteil begünstigten Rechteverwerter an die IP-Adressen der Anschlussinhaber kommen? Sie haben dafür exakt eine Möglichkeit: Sie müssen selbst an denjenigen Netzwerken (FAZ-Dummsprech²: „Online-Tauschbörsen“) teilhaben, die sie als rechtswidrig erachten. Nur so kommen sie an Zugriffe auf ihre eigenen teilnehmenden Rechner, bei denen die IP-Adressen anderer Teilnehmer ermittelt werden können. Die gleiche Vorgehensweise, die beim einen Nutzer zur Forderung eines „Schadenersatzes“ führt, ist beim anderen Nutzer durch höchstinstanzliches Urteil jetzt als legitimer Weg gerechtfertigt worden, aus dem ein finanzieller Anspruch gegen andere Menschen abgeleitet werden kann.

Diese Asymmetrie ist beachtenswert — was wohl mit ein Grund dafür ist, weshalb die FAZ mit so viel Nebelsprech, Propagandagelaber und gezielter Falschinformation davon ablenkt. Es wird hier formal legalisiert, dass privatwirtschaftliche Unternehmen und Einzelpersonen Rechtsverstöße begehen oder zu begehen vorgeben, um andere Rechtsverstöße aufzuklären — eine solche Vorgehensweise ist außerhalb des Wirkens der Polizeien mit ihren verdeckten Ermittlern ausgesprochen fragwürdig. Der so ermittelte Anschlussinhaber wird sich allerdings kaum damit herausreden können, dass er mit seiner Teilhabe an einem solchen Netzwerk ermittlerisch tätig werden wollte, obwohl das ja keineswegs unmöglich wäre. Durch den Bundesgerichtshof ist ein Recht geschaffen worden, das gleiche Tätigkeiten von nichtbeamteten Personen mit zweierlei Maß misst, und zwar zum Nachteil des größten Teiles der Internetnutzer in der Bundesrepublik Deutschland und zum einseitigen Vorteil der Rechteverwertungsindustrie.

Dieser Vorgang wäre durchaus eine Betrachtung wert gewesen — etwa unter dem Gesichtspunkt: Eine Privatpolizei, die selbst Rechtsverstöße begeht, zerstört die Grundlagen des menschlichen Miteinanders in Deutschland, weil der BGH es so will. Dabei hätte man auch nicht so viel Falsches schreiben müssen. Aber stattdessen wurde im pseudoneutralen³ Nachrichtenton das Urteil zusammen mit gezielten Fehlinformationen gemeldet — allerdings blättert die Sachlichkeit dieser Einfärbung sozusagen ab Werk ab, und was drunter zum Vorschwein kommt, ist nicht so erfreulich.

Nachtrag

Wie man den Sachverhalt des BGH-Urteiles sachlich zutreffend meldet, können sich die Qualitätsjournalisten der Frankfurter Allgemeinen Zeitung mal bei ihren Kollegen aus dem Heise-Verlag anschauen:

Internetprovider müssen Rechteinhabern Namen und Anschrift des Nutzers einer IP-Adresse mitteilen, wenn über diese ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück offensichtlich unberechtigt in eine Online-Tauschbörse eingestellt wurde. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit die anders lautende Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben

Geht doch!

Fußnoten

¹Ein sicherer Schutz dürfte es für die meisten Menschen hingegen sein, wenn sie vom Lieblingsbetriebssystem der Internet-Kriminellen, Microsoft Windows, weggingen und etwas anderes benutzten. Es kostet nichts und ist sicherer — und zudem wird nicht mehr ein beachtlicher Teil der Rechenleistung und Energie von so genannten „Antivirenprogrammen“ dafür verbraucht, im Hintergrund nach Codeschnippseln bekannter Schadsoftware zu scannen, die Schwächen von Microsoftware ausnutzt. Wie viele Kohlendioxid-Emissionen sich allein dadurch einsparen ließen, dass man kein Windows verwendet…

²Es ist Dummsprech, gesprochen mit dem Ziel der Verdummung. Es handelt sich nicht um Börsen, denn es wird nichts an einer Art Markt gehandelt und es entstehen auch keine Kurse. Es handelt sich auch nicht um Tausch, denn es werden keine Inhalte getauscht, sondern es wird die Möglichkeit einer verlustfreien Kopie von Inhalten über das Internet angeboten. Das Wort „Tauschbörse“ ist vollständig falsch und sehr dazu geeignet, den Blick für die Wirklichkeit des Internet und seiner technischen Möglichkeiten zu trüben. Die wichtigste dieser technischen Möglichkeiten ist das problemlose Erstellen perfekter Kopien digitaler Daten, das eine natürliche und grundlegende Funktion vernetzter Computer ist. Ein Begriff wie „Tauschbörse“ wird verwendet, damit die Leser in diesem Punkt nicht wissend werden, denn dieses Wissen könnte dazu führen, dass sie eine Meinung anstelle der contentindustriell gewünschten Deinung entwickeln.

³Pseudoneutral: Die auf ganzer Linie falsche Verunglimpfung „Raubkopierer“ passt nicht zum nüchternen Ton einer Nachricht, und im Folgetext wird völlig klar, dass es den Schreibern der FAZ das Urteil und seine Folgen gefallen — denn es ist besser für das obsolet werdende Geschäftsmodell der Presseverleger mit ihrer Infrastruktur zur Herstellung von Kopien, wenn Menschen Angst vor den Möglichkeiten kostenlos und leicht herzustellender Kopien durch vernetzte Rechnersysteme haben.

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