Sie reden vom Netz wie Blinde vom Licht

cp ist rechtswidrig

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 im Rahmen des anwendbaren nationalen Rechts angemessen berücksichtigt sind. Denn aus § 52b UrhG geht erstens hervor, dass die Digitalisierung von Werken durch öffentlich zugängliche Bibliotheken nicht dazu führen darf, dass den Nutzern auf den eigens eingerichteten Terminals mehr Exemplare eines Werks zur Verfügung stehen, als diese Bibliotheken im analogen Format angeschafft haben

Aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 11. September 2014, Az.: C-117/13

Kurzkommentar

Es wäre ja auch schrecklich, wenn der größte Vorteil digitaler Daten — ihre verlustfreie und sehr preisgünstige Kopierbarkeit — im Alltag der Menschen zum Tragen käme; an seine Stelle haben Zählungen beim Öffnen und Schließen von Dokumenten in Leseanwendungen zu treten. An den Datensichtgeräten zum Literaturgenuss in europäischen Bibliotheken soll man zukünftig allen Ernstes so etwas wie „Hallo, kannst du beim Lesen mal Pause machen, ich möchte auch mal drankommen“ hören. So soll es nicht nur nach (grundsätzlich eher hirnrissigen) Neuland-Gesetzen der BRD, sondern auch nach dem Rechtsverständnis des Europäischen Gerichtshofes unter dem Banner der hl. Kuh des „Geistigen Eigentums“ in die digitale Zukunft gehen.

Nun, das ist eine… ähm… interessante Vorstellung von der Zukunft.

Eine Antwort

  1. cassiel

    Das „geistige Eigentum“ ist neben diverser anderer humanistisch anmutender Jeder-Lobbyist-darf-mal-Folklore ja auch nach der EU-Charta der Grundrechte „geschützt“.

    12. September 2014 um 12:33

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